macht im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von CHF 56‘417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 18 422). Dem Beschuldigten ist entsprechend für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 56‘417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.