10. Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt B.________ macht im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von CHF 56‘417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erachtet wird (pag.