Der Beschuldigte wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17‘419.95 hat damit der Kanton Bern zu tragen. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldige sowohl im ersten als auch im zweiten oberinstanzlichen Verfahren als obsiegend zu gelten. Die auf ihn entfallenden Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren von CHF 1‘000.00 und die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen.