9. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.