8. Fazit Der Tatbestand des Betrugs bzw. der Gehilfenschaft zum Betrug ist nicht erfüllt und der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Betrugs, bzw. der Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2008 und November 2008 in L.________ und anderswo, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung