Im Übrigen wäre auch nicht in allen Fällen die objektive Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens erfüllt: Das Risiko, aufgrund falscher Angaben einen zu hohen Kaufpreis zu bezahlen, hat keine Schädigung zur Folge, wenn der Kaufpreis trotz dieses Risikos richtig berechnet war. Ein Gefährdungsschaden liegt nur vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 2.3.5 letzter Abschnitt).