7. Zum Vermögensschaden Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, war sich der Beschuldigte nicht bewusst, dass der Preis der verkauften Maschinen möglicherweise nicht dem tatsächlichen Wert entsprechen würde. Der Beschuldigte handelte damit auch nicht mit Schädigungsvorsatz (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 E. 2.3.4 und 2.3.5). Im Übrigen wäre auch nicht in allen Fällen die objektive Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens erfüllt: