Da dem Beschuldigten vorliegend die Täuschung über die Herkunft der Maschinen nicht vorgeworfen wird, kann diese Frage offen gelassen werden. In jedem Fall mangle es (auch) an der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist, da die Leasinggesellschaften die finanziellen Verhältnisse der Leasingnehmerinnen nicht genügend abgeklärt hätten (E. 2.3.6).