5 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bereits fraglich sei, ob die Täuschung über die Herkunft der Maschinen arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gewesen sei, da die Leasinggesellschaften teilweise keinerlei Überprüfung der Leasingobjekte vorgenommen hatten und unklar bleibe, woher die Leasingobjekte nach der Vorstellung der Leasinggesellschaften stammten (E. 2.3.4). Da dem Beschuldigten vorliegend die Täuschung über die Herkunft der Maschinen nicht vorgeworfen wird, kann diese Frage offen gelassen werden.