6. Zur arglistigen Täuschung Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, hatte der Beschuldigte keine Kenntnis von den falschen Angaben von G.________ zu technischen Daten oder zum Alter der Maschinen. Er wusste auch nicht, dass er die Maschinen teils zu einem übersetzten Preis verkaufte. Der Beschuldigte hat damit die Leasinggesellschaften nicht über das Alter oder den Wert der Maschinen getäuscht bzw. hatte keine entsprechende Täuschungsabsicht. Auch eine allfällige Gehilfenschaft war nicht von einem solchen Vorsatz getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 E. 2.3.3).