Wie festgestellt, verschaffte der Beschuldigte den Leasinggesellschaften Eigentum an den Maschinen. Der dem Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfene Sachverhalt ist damit nicht erstellt und er ist demzufolge vom Vorwurf des Betrugs, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2008 und November 2008, freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung