_ zu technischen Daten oder zum Alter der Maschinen und folglich diesbezüglich keine Täuschungsabsicht (E. 2.3.3). Der Beschuldigte konnte damit auch nicht wissen, dass der angebotene Verkaufspreis möglicherweise (teilweise) nicht dem Marktwert entsprach (E. 2.3.5). Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage ausschliesslich vorgeworfen, er habe den Leasinggesellschaften vorgespiegelt, er könne ihnen Eigentum an den verkauften Maschinen verschaffen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei (E. 1.5). Wie festgestellt, verschaffte der Beschuldigte den Leasinggesellschaften Eigentum an den Maschinen.