4 Maschinen haftete. Die Leasinggesellschaften wurden damit nicht über den Vertragspartner oder über die Art des von ihnen abgeschlossenen Vertrags getäuscht, sondern lediglich über die Herkunft der von ihnen gekauften Maschinen (E. 2.3.2). Der Beschuldigte hatte keine Kenntnis von den falschen Angaben von G.________ zu technischen Daten oder zum Alter der Maschinen und folglich diesbezüglich keine Täuschungsabsicht (E. 2.3.3).