Da die Leasinggesellschaften (mit einer Ausnahme) nicht bereit waren, "sale and lease back"-Geschäfte abzuschliessen, trat die von A.________ geleitete Y.________ (AG) (nachfolgend Y.________ (AG)), welche in einem ähnlichen Industriezweig tätig und geschäftlich mit G.________ bekannt war, gegenüber den Leasinggesellschaften als Lieferantin bzw. Verkäuferin der Maschinen auf und liess diesen (meist) über G.________ und den Leasingbroker entsprechende Offerten der Y.________ (AG) zukommen. Die Leasinggesellschaften schlossen in der Folge mit der Y.________ (AG) Kaufverträge über die Maschinen