II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Das Bundesgericht ist bei seiner Beurteilung von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1148/2017 vom 28. September 2018): G.________ wollte seinen Gesellschaften gemäss seiner Selbstanzeige mittels "sale and lease back"- Geschäften Liquidität verschaffen. Konkret beabsichtigte er, Leasinggesellschaften sich im Eigentum seiner Gesellschaften befindliche Maschinen zu verkaufen und diese anschliessend von den Leasinggesellschaften zurück zu leasen.