19 629 ff.). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil vom 13. September 2017 und den Beschluss vom 25. September 2017 teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 19 653 ff.). Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens bilden damit sämtliche Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zum Betrug sowie die Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hingegen sind die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen.