(AG), und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (bedingter Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zur Bezahlung von 80 % der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 19 588 ff.). Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Oktober 2017 wandte sich der Beschuldigte gegen die oberinstanzlichen Schuldsprüche sowie die damit zusammenhängenden Folgen (pag. 19 629 ff.).