(AG), unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Hingegen sprach es ihn schuldig der Gehilfenschaft zum Betrug, mehrfach begangen zwischen März 2008 und November 2008 zum Nachteil der X.________ (AG) in Liquidation, der Q.________ (KG), der C.________ GmbH, der S.________ (AG) sowie der E.________ (AG), und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (bedingter Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zur Bezahlung von 80 % der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag.