3 Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschuldigten am 13. September 2017 von der Anschuldigung des Betrugs frei, angeblich mehrfach begangen im April und Mai 2008 zum Nachteil der M.________ (AG) sowie im Mai und Juni 2008 zum Nachteil der N.________ (AG), unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.