Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 417 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt J.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und C.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ (AG) (ehemals K.________ (AG)) vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin 3 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, evtl. Gehilfenschaft dazu (Neubeurtei- lung) Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. September 2017 (SK 2016 204+205) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 1. Strafkammer vom 13. September 2017 Mit Urteil vom 13. September 2017 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend Beschuldigter) frei von der Anschuldi- gung des Betrugs, angeblich mehrfach begangen in L.________ und anderswo gemeinsam mit G.________ im April und Mai 2008 zum Nachteil der M.________ (AG) sowie zum Nachteil der N.________ (AG) (ehemals O.________ (AG)), dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 11‘283.50 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 19 592 ff.). Mit Beschluss vom 25. September 2017 wurde die Entschädigung für das oberin- stanzliche Verfahren auf CHF 2‘181.60 bestimmt (pag. 19 614 ff.). Hingegen sprach die 1. Strafkammer den Beschuldigten schuldig der Gehilfen- schaft zum Betrug, mehrfach begangen zwischen März 2008 und November 2008 in L.________ und anderswo zum Nachteil der P.________ (AG) in Liquidation, der Q.________ (KG) (ehemals R.________ (GmbH)), der C.________ GmbH, der S.________ (AG), Zürich (ehemals T.________ (AG), U.________) sowie der E.________ (AG). Hierfür verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von 80 % der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘419.95, ausma- chend CHF 13‘935.95, sowie von 80 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 800.00, verurteilt. Die re- stanzlichen Verfahrenskosten hatte der Kanton Bern zu tragen (pag. 19 529 ff.). 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 Mit Urteil BGer 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut, soweit es darauf eintrat. Das Bundesge- richt hob das obergerichtliche Urteil vom 13. September 2017 sowie den Beschluss vom 25. September 2017 teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Bern zurück (pag. 19 653 ff.). 3. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Urteils des Bundesgerichts vom 28. September 2018 Kenntnis. Sie stellte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und ersuchte die Parteien innert 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob sie mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Ohne Rückmeldung werde Einverständnis angenommen (pag. 19 668 f.). Mit Verfügung vom 5. No- vember 2018 ordnete die Verfahrensleitung – nachdem sich die Parteien nicht ha- ben vernehmen lassen – die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und for- derte den Beschuldigten auf, innert 20 Tagen schriftliche Anträge für den Ausgang des Neubeurteilungsverfahrens zu begründen sowie hierfür eine Honorarnote ein- 2 zureichen (pag. 19 676 f.). Mit Eingabe vom 13. November 2018 reichte Rechtsan- walt B.________ seine Kostennote für das Neubeurteilungsverfahren ein und stell- te folgende Anträge (pag. 19 681): 1. Der Beschuldigte A.________ sei vollumfänglich freizusprechen im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts 2. Der Staat Bern habe sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu tragen und dem Be- schuldigten dessen Parteikosten gemäss eingereichten Kostennoten: - 1. Instanz von CHF 56‘417.50 - 2. Instanz von CHF 24‘300.00 - Des hierseitigen Verfahrens von CHF 1‘453.96 Total: CHF 82‘171.45 zu ersetzen. Mit Verfügung vom 14. November 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Gene- ralstaatsanwaltschaft sowie den Privatklägern Gelegenheit, zu den Anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 19 684 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft betraute im Neubeurteilungsverfahren Staatsanwalt J.________ mit der Wahrneh- mung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Staatsanwalt J.________ führte aus, dass es sich angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts erübrige, zu den An- trägen des Berufungsführers noch weiter Stellung zu nehmen (pag. 19 691 f.). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Ein- gang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und erachtete den Schriftenwech- sel als abgeschlossen (pag. 19 694 f.). Am 20. Dezember 2018 gab die Verfah- rensleitung die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und wies die Straf- und Zivilkläger H.________ (SA) (ehemals V.________ (AG)) sowie die W.________ (AG) aus dem Verfahren, da die sie betreffenden Vorwürfe nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sind (pag. 19 696 f.). 4. Gegenstand der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu DORMANN in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu be- schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). 3 Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschuldigten am 13. Septem- ber 2017 von der Anschuldigung des Betrugs frei, angeblich mehrfach begangen im April und Mai 2008 zum Nachteil der M.________ (AG) sowie im Mai und Juni 2008 zum Nachteil der N.________ (AG), unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Hingegen sprach es ihn schuldig der Gehilfenschaft zum Betrug, mehrfach begangen zwischen März 2008 und November 2008 zum Nachteil der X.________ (AG) in Liquidation, der Q.________ (KG), der C.________ GmbH, der S.________ (AG) sowie der E.________ (AG), und verur- teilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (bedingter Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zur Bezahlung von 80 % der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 19 588 ff.). Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Oktober 2017 wandte sich der Beschuldigte gegen die oberinstanzlichen Schuldsprüche sowie die damit zusammenhängenden Folgen (pag. 19 629 ff.). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil vom 13. September 2017 und den Beschluss vom 25. September 2017 teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 19 653 ff.). Gegenstand des Neubeurteilungsverfah- rens bilden damit sämtliche Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zum Betrug so- wie die Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hingegen sind die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Das Bundesgericht ist bei seiner Beurteilung von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1148/2017 vom 28. September 2018): G.________ wollte seinen Gesellschaften gemäss seiner Selbstanzeige mittels "sale and lease back"- Geschäften Liquidität verschaffen. Konkret beabsichtigte er, Leasinggesellschaften sich im Eigentum seiner Gesellschaften befindliche Maschinen zu verkaufen und diese anschliessend von den Lea- singgesellschaften zurück zu leasen. Da die Leasinggesellschaften (mit einer Ausnahme) nicht bereit waren, "sale and lease back"-Geschäfte abzuschliessen, trat die von A.________ geleitete Y.________ (AG) (nachfolgend Y.________ (AG)), welche in einem ähnlichen Industriezweig tätig und geschäftlich mit G.________ bekannt war, gegenüber den Leasinggesellschaften als Lieferantin bzw. Verkäuferin der Maschinen auf und liess diesen (meist) über G.________ und den Leasingbro- ker entsprechende Offerten der Y.________ (AG) zukommen. Die Leasinggesellschaften schlossen in der Folge mit der Y.________ (AG) Kaufverträge über die Maschinen ab. G.________ bzw. dessen Gesellschaften schlossen seinerseits mit den Leasinggesellschaften Verträge über das Leasing der Maschinen ab. Den Kaufpreis für die Maschinen überwiesen die Leasinggesellschaften der Y.________ (AG), welche diesen — abzüglich einer Summe von 3-5% — an G.________ weiterleite- te. Über die Gesellschaften von G.________ wurde später der Konkurs eröffnet. (Sachverhalt B.) Weiter gilt folgender Sachverhalt als erstellt: Die Verträge sind gültig zustande gekommen und die Leasinggesellschaften haben Eigentum an den Maschinen erworben. Verkäuferin der Maschinen war die Y.________ (AG), welche den Leasinggesellschaften auch für allfällige Mängel der 4 Maschinen haftete. Die Leasinggesellschaften wurden damit nicht über den Ver- tragspartner oder über die Art des von ihnen abgeschlossenen Vertrags getäuscht, sondern lediglich über die Herkunft der von ihnen gekauften Maschinen (E. 2.3.2). Der Beschuldigte hatte keine Kenntnis von den falschen Angaben von G.________ zu technischen Daten oder zum Alter der Maschinen und folglich diesbezüglich keine Täuschungsabsicht (E. 2.3.3). Der Beschuldigte konnte damit auch nicht wis- sen, dass der angebotene Verkaufspreis möglicherweise (teilweise) nicht dem Marktwert entsprach (E. 2.3.5). Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage ausschliesslich vorgeworfen, er habe den Leasinggesellschaften vorgespiegelt, er könne ihnen Eigentum an den verkauf- ten Maschinen verschaffen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei (E. 1.5). Wie festgestellt, verschaffte der Beschuldigte den Leasinggesellschaften Eigentum an den Maschinen. Der dem Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfene Sach- verhalt ist damit nicht erstellt und er ist demzufolge vom Vorwurf des Betrugs, an- geblich mehrfach begangen zwischen März 2008 und November 2008, freizuspre- chen. III. Rechtliche Würdigung 5. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 E. 2.2.4). 6. Zur arglistigen Täuschung Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, hatte der Beschuldigte keine Kenntnis von den falschen Angaben von G.________ zu technischen Daten oder zum Alter der Maschinen. Er wusste auch nicht, dass er die Maschinen teils zu ei- nem übersetzten Preis verkaufte. Der Beschuldigte hat damit die Leasinggesell- schaften nicht über das Alter oder den Wert der Maschinen getäuscht bzw. hatte keine entsprechende Täuschungsabsicht. Auch eine allfällige Gehilfenschaft war nicht von einem solchen Vorsatz getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 E. 2.3.3). 5 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bereits fraglich sei, ob die Täuschung über die Herkunft der Maschinen arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ge- wesen sei, da die Leasinggesellschaften teilweise keinerlei Überprüfung der Lea- singobjekte vorgenommen hatten und unklar bleibe, woher die Leasingobjekte nach der Vorstellung der Leasinggesellschaften stammten (E. 2.3.4). Da dem Be- schuldigten vorliegend die Täuschung über die Herkunft der Maschinen nicht vor- geworfen wird, kann diese Frage offen gelassen werden. In jedem Fall mangle es (auch) an der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist, da die Leasinggesellschaften die finanziellen Verhältnisse der Leasingnehmerinnen nicht genügend abgeklärt hätten (E. 2.3.6). 7. Zum Vermögensschaden Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, war sich der Beschuldigte nicht bewusst, dass der Preis der verkauften Maschinen möglicherweise nicht dem tatsächlichen Wert entsprechen würde. Der Beschuldigte handelte damit auch nicht mit Schädigungsvorsatz (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 E. 2.3.4 und 2.3.5). Im Übrigen wäre auch nicht in allen Fällen die objektive Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens erfüllt: Das Risiko, aufgrund falscher Angaben einen zu hohen Kaufpreis zu bezahlen, hat keine Schädigung zur Folge, wenn der Kaufpreis trotz dieses Risikos richtig berechnet war. Ein Gefährdungsschaden liegt nur vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaft- lichen Wert vermindert ist, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 2.3.5 letzter Ab- schnitt). 8. Fazit Der Tatbestand des Betrugs bzw. der Gehilfenschaft zum Betrug ist nicht erfüllt und der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Betrugs, bzw. der Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2008 und November 2008 in L.________ und anderswo, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17‘419.95 hat damit der Kanton Bern zu tragen. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldige sowohl im ersten als auch im zweiten oberinstanzlichen Verfahren als obsiegend zu gelten. Die auf ihn entfallenden Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren von CHF 1‘000.00 und die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. 10. Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt B.________ macht im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von CHF 56‘417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was als ange- messen erachtet wird (pag. 18 422). Dem Beschuldigten ist entsprechend für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 56‘417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 11. Entschädigung für das erste oberinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 92 Stunden bzw. 50 % des erstinstanzlichen Honorars geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand als deutlich übersetzt. Sie hat den angemessenen Auf- wand für das oberinstanzliche Verfahren insgesamt mit Beschluss vom 25. Sep- tember 2017 auf 40 Stunden bestimmt, was unverändert zu gelten hat (pag. 19 614 ff.). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Ver- teidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeit- punkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 429). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelver- fahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand von 92 Stunden als deutlich übersetzt. Zwar weist das vorliegende Strafverfahren einen beträchtlichen Akten- umfang auf. Damit hatte sich der Verteidiger jedoch insbesondere im erstinstanzli- chen Verfahren zu beschäftigen. Im oberinstanzlichen Verfahren stellten sich hauptsächlich rechtliche Fragen. Eine erneute Sichtung der umfangreichen Akten, in welche sich der Verteidiger ohnehin bereits im erstinstanzlichen Verfahren einge- lesen hatte, war damit nicht erforderlich. Im Berufungsverfahren hatte sich Rechts- 7 anwalt B.________ insbesondere mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinanderzu- setzen. Die sich stellenden (rechtlichen) Fragen waren zudem von durchschnittli- cher Komplexität und nicht derart aussergewöhnlich, dass sie umfangreiche Ab- klärungen erforderlich gemacht hätten. Nach Ansicht der Kammer ist daher von ei- ner maximal durchschnittlichen Komplexität, Schwierigkeit und Bedeutung des Falls auszugehen. Die Kammer erachtet konkret folgenden Aufwand als angemes- sen: - Für die Kenntnisnahme des Urteils sowie die Besprechung nach der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung ist Rechtsanwalt B.________ ein Aufwand von 5 Stun- den zu entschädigen. - Für die Besprechung des erstinstanzlichen Motivs und die Ausarbeitung der Beru- fungserklärung macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 40 Stunden geltend. Dies wird als deutlich übersetzt erachtet. Zwar fanden vorliegend zwei Besprechungen mit dem Klienten statt und auch die erstinstanzliche Begründung ist umfangreich. Der Beschuldigte hat jedoch das gesamte Urteil angefochten. Es stellten sich damit keine Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. Fragen bezüglich der Teilrechtskraft des Urteils. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen keine Begründung beinhaltet, war damit maximal ein Aufwand von 2 Stunden angezeigt. Rechtsanwalt B.________ wer- den daher unter diesem Titel insgesamt 14 Stunden entschädiget. - Rechtsanwalt B.________ macht für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung und der Replik insgesamt einen Arbeitsaufwand von 36 Stunden geltend. Die Be- rufungsbegründung umfasst ohne Rubrum rund 17 Seiten, die Replik rund eine Seite. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die eingereichten Stellung- nahmen des Beschuldigten G.________ sowie der Generalstaatsanwaltschaft ge- lesen, analysiert, mit dem Klienten besprochen und bei der Ausarbeitung der Rechtsschriften berücksichtigt werden müssen, erachtet die Kammer hierfür ins- gesamt einen Aufwand von 18 Stunden als angemessen. - Schliesslich macht Rechtsanwalt B.________ unter dem Titel diverse Telefonate und diverser Schriftverkehr sowie Orientierungskopie einen Aufwand von 10 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Korrespondenz sowie allfällige Besprechungen mit dem Klienten bereits im oben aufgeführten Aufwand berücksichtigt wurden, ist ihm unter diesem Titel ein Aufwand von 3 Stunden zu entschädigen. Insgesamt erachtet die Kammer für die Ausübung der Verfahrensrechte des Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 40 Stunden als an- gemessen. Dies erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwalt I.________, welcher den Beschuldigten G.________ vertrat und dessen Aufwand mit Blick auf die Anklagepunkte eher grösser war, antrags- gemäss ein Aufwand von 32,5 Stunden entschädigt wurde, als angemessen. Rechtsanwalt B.________ macht pauschal Spesen von CHF 500.00 geltend und hat diese auch mit seiner Eingabe vom 12. September 2017 nicht belegt. Eine pau- schale Spesenentschädigung ist nicht vorgesehen (vgl. Art. 2 PKV). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend neben den Eingaben der Rechtsschriften kein grösserer 8 Kopieraufwand und insbesondere keine Reisespesen angefallen sind, erachtet die Kammer eine Spesenentschädigung von CHF 100.00 als angemessen. Der angemessene Aufwand für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanz- lichen Verfahren beträgt damit CHF 10‘908.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er). 12. Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 5 Stunden geltend, was als eher hoch, gesamthaft betrachtet jedoch gerade noch als angemessen erachtet wird (vgl. pag. 19 682). Rechtsanwalt B.________ macht wiederum Pauschalspesen geltend, obwohl die Kammer bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren auf die Pflicht, die Spesen zu belegen, auf- merksam gemacht hat. Mit Blick auf die konkreten Umstände (nur kurze Eingaben und keine Reisespesen) sowie die Kürzung der Spesen im ersten oberinstanzli- chen Verfahren erachtet die Kammer im Neubeurteilungsverfahren Spesen von CHF 20.00 als angemessen. Dem Beschuldigten ist entsprechend für das oberin- stanzliche Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘367.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 9 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2016 ist betref- fend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen, als im Zivilpunkt entschieden wurde: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ GmbH, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin E.________ (AG) (ehemals K.________ (AG)), vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausge- schieden. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Betrugs bzw. der Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2008 und November 2008 in L.________ und an- derswo, nämlich 1. im März 2008, zum Nachteil der P.________ (AG) in Liquidation, Zug (Ziff. II. A. 1. AS); 2. im März 2008, zum Nachteil der P.________ (AG) in Liquidation, Zug (Ziff. I. A. 2. AS); 3. im April 2008, zum Nachteil der Q.________ (KG) (ehemals R.________ (GmbH)), Dornbirn (A) (Ziff. II. A. 3 AS); 4. im April und Mai 2008, zum Nachteil der M.________ (AG), Zürich, im Deliktsbe- trag von EUR 428‘413.00, ausmachend rund CHF 690‘000.00 (Ziff. II. A. 4. AS); 10 5. im Mai und Juni 2008, zum Nachteil der N.________ (AG) (ehemals O.________ (AG)), Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 700‘000.00 (Ziff. II. A. 5. AS); 6. im Juni 2008, zum Nachteil der C.________ GmbH, AA.________ (A) (Ziff. II. A. 6. AS); 7. im September 2008, zum Nachteil der S.________ (AG), Zürich (ehemals T.________ (AG), U.________) (Ziff. II. A. 7. AS); 8. im November 2008, zum Nachteil der E.________ (AG), AB.________ (ehemals K.________ (AG), St. Gallen) (Ziff. II. A. 8. AS); unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 56‘417.50 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 10‘908.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im ersten oberin- stanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘367.80 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Neubeurteilungsver- fahren; III. 1. Die auf A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘419.95 trägt der Kanton Bern; 2. Die auf A.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern; 3. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2 C.________ GmbH, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 3 E.________ (AG), v.d. Rechtsanwalt F.________, - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt J.________ 11 Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 29. Januar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari: Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12