16 unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 an den Privatkläger C.________. Diese werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: Der Privatkläger C.________ hat A.________ eine Entschädigung von CHF 7‘081.00 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen und CHF 5‘800.70 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu entrichten. IV.