4. im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt wurde, dass die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Strafund Zivilklägers C.________ abgewiesen werden; 5. für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 14. September 2014 um ca. 13.45 Uhr bis ca. 13.55 Uhr in E.________ (Ortschaft) am F.________ (Weg), zum Nachteil von C.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘881.00 an den Privatkläger C.________;