1.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 780.00, bei einer auf 6 Tage festgesetzten Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung; 1.3. zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 800.00; 2. A.________ in Anwendung von Art. 47 OR sowie 126 StPO weiter verurteilt wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 100.00 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 8. Februar 2014 an den Privatkläger I.________; 3. die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers I.________ aufgrund unzureichender Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).