1. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Februar 2014 um ca. 15.30 Uhr in G.________ (Ortschaft) an der H.________ (Strasse), zum Nachteil von I.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 und 123 Ziff. 1 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde 1.1. zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 3‘120.00, bedingt ausgesprochen unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 1.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 780.00, bei einer auf 6 Tage festgesetzten Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung;