Mit Blick auf den erwähnten Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung der Streitsache, wie auch im Vergleich zu dem vom Privatkläger nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 11. November 2019 beantragten Honorar im Umfang von CHF 7‘801.50 (pag. 450), erscheint es der Kammer als angemessen. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten daher für dessen Aufwände im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5‘800.70 zu entrichten. Als unterliegende Partei hat der Privatkläger keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). IV. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.