14 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 (pag. 438 f.) beantragte der Beschuldigte eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5‘800.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. f PKV. Mit Blick auf den erwähnten Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung der Streitsache, wie auch im Vergleich zu dem vom Privatkläger nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 11. November 2019 beantragten Honorar im Umfang von CHF 7‘801.50 (pag.