Kammer eine Auferlegung der Parteikosten zu dessen Lasten als folgerichtig. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie auch die Bedeutung der Streitsache haben sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nicht verändert. Sie sind nach wie vor als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Aufwendungen der Verteidigerin des Beschuldigten beschränkten sich oberinstanzlich im Wesentlichen auf das Studium der Urteilsbegründung, das Verfassen zweier kurzer Stellungnahmen sowie die mündliche Erläuterung der ergangenen Verfügungen und Eingaben.