Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in jenen Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt, dieser die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz trägt (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 48). Da der Privatkläger im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterliegt und die Fortsetzung des Verfahrens (angesichts des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am Berufungsverfahren) ausschliesslich vom Willen des Privatklägers abhing, erachtet die