15. Entschädigung in oberer Instanz Die Entschädigung in oberer Instanz richtet sich ebenfalls nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in jenen Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt, dieser die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz trägt (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 48).