Auch ist die Bedeutung der Streitsache für den Beschuldigten, dem ein Schuldspruch droht, in der Tendenz höher zu gewichten als jene für den Privatkläger, der lediglich einen Prozessverlust mit den damit verbundenen Kostenfolgen in Kauf nimmt. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die dem Beschuldigten erstinstanzlich ausgerichtete Entschädigung von CHF 7‘081.00 als angemessen. Sie ist in dieser Höhe zu bestätigen. Als unterliegende Partei hat der Privatkläger seine eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).