So wurde die Verteidigerin des Beschuldigten wesentlich früher mandatiert als der Vertreter des Privatklägers. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, war zudem eine intensivere Betreuung (inhaltliche Erklärung der Verfügungen und Eingaben) notwendig. Auch ist die Bedeutung der Streitsache für den Beschuldigten, dem ein Schuldspruch droht, in der Tendenz höher zu gewichten als jene für den Privatkläger, der lediglich einen Prozessverlust mit den damit verbundenen Kostenfolgen in Kauf nimmt.