Damit bewegt sich die erstinstanzlich ausgerichtete Entschädigung für die Aufwendungen der privaten Verteidigung im unteren Rahmen des massgebenden Honorartarifs und erscheint grundsätzlich angemessen. Der Umstand, dass der Aufwand der Verteidigerin des Beschuldigten höher ausfällt als derjenige des Vertreters des Privatklägers (6 Stunden resp. CHF 4‘823.300; [pag. 262 ff.]) ist nachvollziehbar. So wurde die Verteidigerin des Beschuldigten wesentlich früher mandatiert als der Vertreter des Privatklägers.