auf insgesamt CHF 10‘138.75 (pag. 265 f.). Von den gesamthaft in Rechnung gestellten 25 Stunden hat die Vorinstanz 11 Stunden für die Vertretung in Sachen I.________ ausgeschieden und den Privatkläger letztlich zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7‘081.00 verurteilt (S. 27 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 311). Damit bewegt sich die erstinstanzlich ausgerichtete Entschädigung für die Aufwendungen der privaten Verteidigung im unteren Rahmen des massgebenden Honorartarifs und erscheint grundsätzlich angemessen.