Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand, den die Verteidigung für die sachbezogene und angemessene Wahrung der Interessen des Beschuldigten aufgewendet hat. Zu übernehmen sind mithin nur jene Verteidigungskosten, die in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles und zur Bedeutung der Sache stehen (RIKLIN, in: Orell Füssli Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO).