IV.13 des vorliegenden Urteils) ist die zu sprechende Parteientschädigung vollumfänglich dem Privatkläger aufzuerlegen. 14.2 Zur Entschädigungshöhe Eventualiter beantragt der Privatkläger, die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7‘081.00 sei auf ein angemessenes Mass zu kürzen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und dem Zeitaufwand, den die Verteidigung für die sachbezogene und angemessene Wahrung der Interessen des Beschuldigten aufgewendet hat.