dessen Durchführung erschwert hat. Voraussetzung ist einzig, dass die beschuldigte Person im Verfahren obsiegt. Nach Ansicht der Kammer besteht auch in Bezug auf die Entschädigungspflicht kein Anlass, vom allgemeinen Kostengrundsatz abzuweichen. Mit Verweis auf die im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten getätigten Ausführungen (Ziff. IV.13 des vorliegenden Urteils) ist die zu sprechende Parteientschädigung vollumfänglich dem Privatkläger aufzuerlegen.