427 Abs. 2 StPO auferlegt, kann ihr gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO auch die der beschuldigten Person zugesprochene Entschädigung auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4; 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3). Auch nach Auffassung des Obergerichts (dazu ausführlich: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 4 vom 22. Mai 2012) ist hinsichtlich der Parteientschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO ohne Belang, ob die Privatklägerschaft das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet resp. dessen Durchführung erschwert hat.