432 StPO). Der deutsche und italienische (nicht aber der französische) Gesetzeswortlaut wie auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingegen sprechen gegen das Erfordernis der mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitung resp. Erschwerung der Durchführung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO analog und konsequenterweise gleich auszulegen. Werden der Privatklägerschaft die Kosten in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt, kann ihr gestützt auf Art.