14. Entschädigung in erster Instanz 14.1 Allgemeines zur Entschädigungspflicht Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).