Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger hat eine Sicherheitsleistung von CHF 2‘000.00 geleistet. Diese ist vollumfänglich mit den ihm auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen.