13. Verfahrenskosten in oberer Instanz 13.1 Höhe der Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (Verfahrenskostendekret; BSG 161.12) auf CHF 2‘000 festgesetzt. Sie sind dem unterliegenden Privatkläger zur Bezahlung aufzuerlegen. 13.2 Verrechnung