Infolge des vollständigen Unterliegens sowie der Konstituierung sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Privatkläger aufzuerlegen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘881.00 (bestehend aus Gebühren in der Höhe von CHF 1‘800.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 52.00 LSI und CHF 29.00 Zeugin) vom Privatkläger zu tragen.