Wie für die Vorinstanz (S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 310) sind auch für die Kammer keine Gründe ersichtlich, vom allgemeinen Kostengrundsatz abzuweichen. Infolge des vollständigen Unterliegens sowie der Konstituierung sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Privatkläger aufzuerlegen.