11 konnte, da der Sachverhalt umstritten war (pag. 119). In der Tat stand es dem Privatkläger ohne weiteres zu, sich in dieser Funktion zu konstituieren und sich mittels Parteieingaben bzw. Teilnahme an der Hauptverhandlung aktiv am Gang des Strafverfahrens zu beteiligen. Als anwaltlich vertretene Partei mussten ihm jedoch die Kostenfolgen und insbesondere das Risiko, im Falle eines Unterliegens prinzipiell das volle Kostenrisiko zu tragen, bekannt sein. Wie für die Vorinstanz (S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.