Somit sei es einzig aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte den Strafbefehl nicht akzeptiert habe, zu einem Strafverfahren gekommen. Es sei nichts als legitim, dass er sich bei dieser Konstellation am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt habe und daher nicht gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz begründe die Auferlegung der Verfahrenskosten einzig damit, dass er an der Vergleichsverhandlung nicht zu einer einvernehmlichen Lösung bereit gewesen sein solle. Diese treffe nicht zu und finde auch keinerlei Stütze im Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 20. März 2019 (pag. 118 f.).