411 f.) rügt der Privatkläger die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Er macht geltend, der Beschuldigte selbst habe durch seine Strafanzeige den Stein ins Rollen gebracht. Er (der Privatkläger) hätte die Sache wohl auf sich beruhen lassen. Zudem habe er seinen Strafbefehl akzeptiert, während der Beschuldigte gegen den ihm gegenüber erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Somit sei es einzig aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte den Strafbefehl nicht akzeptiert habe, zu einem Strafverfahren gekommen.