Über die Gründe, bei deren Vorliegen auf eine Überwälzung der Verfahrenskosten auf den Privatkläger verzichtet werden kann, schweigt das Gesetz. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2; BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 ff. S. 253 ff.). Zurückhaltung kann gegenüber den Opfern angezeigt sein (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1327, Ziff. 2.10.2). In der Berufungserklärung (pag. 367 ff.) und der Replik (pag. 411 f.) rügt der Privatkläger die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.