427 Abs. 2 StPO). Demnach trägt die antragstellende Person, die sich als Privatklägerschaft konstituiert, dem Grundsatz nach das volle Kostenrisiko, da sie die Verfahrenskosten durch entsprechende Anträge (mit-)verursacht hat. Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO ist allerdings dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt. Über die Gründe, bei deren Vorliegen auf eine Überwälzung der Verfahrenskosten auf den Privatkläger verzichtet werden kann, schweigt das Gesetz.