Entsprechend können der antragstellenden Person, die keine Parteistellung innehat, die Verfahrenskosten nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens resp. bei Erschwerung der Durchführung desselben auferlegt werden, während die Privatklägerschaft grundsätzlich ohne Einschränkung kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2; BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 S. 252; so auch der Gesetzeswortlaut in Art. 427 Abs. 2 StPO).