427 Abs. 2 Bst. a StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht (Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2; 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2). Entsprechend können der antragstellenden Person, die keine Parteistellung innehat, die Verfahrenskosten nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens resp.